Insolvenzantragspflicht: Drei Wochen, sechs Wochen und die Haftung des Geschäftsführers
Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG und die organschaftlichen Vertreter einer GmbH & Co. KG sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die gesetzliche Höchstfrist beträgt bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Sechswochenfrist für die Überschuldung wurde mit dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingeführt und gilt dauerhaft.
Wichtig ist das Wort „Höchstfrist“. Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen. Steht von Anfang an fest, dass eine Sanierung nicht gelingen kann, muss der Antrag sofort gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach bestätigt (etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2012, II ZR 119/10).
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Nach der Rechtsprechung des BGH ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate besteht (§ 19 Abs. 2 InsO).
Wer die Antragspflicht verletzt, haftet persönlich. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife müssen dem Unternehmen nach § 15b InsO erstattet werden, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar waren. Daneben droht eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch die Gläubiger können Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO verlangen.
Unsere Empfehlung: Sobald erste Warnsignale auftreten, etwa gestundete Sozialversicherungsbeiträge, Mahnungen des Finanzamts oder ausgeschöpfte Kreditlinien, sollte ein wöchentlicher Liquiditätsstatus geführt werden. Er dokumentiert, wann die Insolvenzreife eingetreten ist oder eben nicht. Diese Dokumentation ist im Haftungsprozess das wichtigste Beweismittel.
Quellen: § 15a, § 15b, § 17, § 19 InsO; BGH, Urteil vom 24. Mai 2005, IX ZR 123/04; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012, II ZR 119/10; Gesetz vom 31. Oktober 2022 (SanInsKG), BGBl. I S. 1966.



